Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Druckindustrie
- Stand: August 2002 -
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim
Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde. Die Preise des Auf-tragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die
Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Ver-sandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt
werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst
sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per
ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag
der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt
der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die
rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung
des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm
oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so
kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu
zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II (“Preise³) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald
die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über
den Liefertermin der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die
Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten
ist.
Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines
Zulieferers wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem
Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann,
anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt
der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck-
und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbe-haltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller
fälligen Forde-rungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann
Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist
eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können
dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn,
dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.
Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der
Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und
Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt
der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt
als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers
entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein
Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt
die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu
nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB
anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf einen Mit-eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Empfang der
Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach
seiner Wahl
zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten
Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und
dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder
die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder
durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für
offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der
Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können
nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20
%, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus
welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch
gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
insoweit haftet
er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit des Auftraggebers,
bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für
die
Beschaffenheit der Ware,
bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern
VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten
Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der
Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine He-rausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt
werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die
vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.